Vierzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz

Vierzehnte Corona-Bekämpfungsverordnung Rheinland-Pfalz
Sehr geehrte Patienten und Angehörige,
 
uns ist es weiterhin erlaubt Therapien durchzuführen!!!
 
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Teil 4
§ 6

(3) Kann das Abstandsgebot nach § 1 Abs. 2 Satz 1 zwischen Personen wegen der Art der Dienstleistung nicht eingehalten werden, wie in Friseursalons, Kosmetikstudios, Wellnessmassagesalons, Tattoo- oder Piercing-Studios und ähnlichen Betrieben, ist die Tätigkeit untersagt. Erlaubt sind Dienstleistungen, die medizinischen Gründen dienen, wie solche von Optikern, Hörgeräteakustikern, in Fußpflegeeinrichtungen, bei der Podologie, bei Physio-, Ergo- und Logotherapien, bei Rehabilitationssport und Funktionstraining im Sinne des § 64 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder Ähnliches. Es gilt die Maskenpflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 4, sofern die Art der Dienstleistung dies zulässt. Zusätzlich gilt die Pflicht zur Kontakterfassung nach § 1 Abs. 8 Satz 1.

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Veröffentlichung

Mi, 16. Dezember 2020

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